In der Haus-Horl-Straße, im Abschnitt zwischen der Prosperstraße und dem Kraienbruch, wurde das regelmäßige Parken auf den Gehwegen beanstandet. Ein Bürger hat dazu eine Eingabe beim Ausschuss für Anregungen und Beschwerden eingereicht. Der betreffende Straßenabschnitt liegt in einer Tempo-30-Zone und weist eine Fahrbahnbreite von etwa acht Metern sowie Gehwege mit einer Breite von mindestens zwei Metern auf.
Nach einer Prüfung durch das Ordnungsamt wurde festgestellt, dass das halbseitige Parken auf dem Gehweg derzeit nicht durch Beschilderung untersagt ist. Zwar würde ein vollständiges Parken am rechten Fahrbahnrand die Begegnung von Fahrzeugen erschweren und somit das Geschwindigkeitsniveau beeinflussen, jedoch wurden bei Untersuchungen der Sichtverhältnisse keine weiteren Notwendigkeiten für zusätzliche Sperrflächen festgestellt. Eine bestehende Sperrfläche im Bereich der Gleisstraße dient bereits der Sicherstellung der Sicht an einer Einmündung.
Die Verkehrsbehörde sieht zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, ein Haltverbot anzuordnen. Das Ordnungsamt geht davon aus, dass ein Nichteingreifen unter dem Aspekt des Opportunitätsprinzips vertretbar ist, sofern keine konkrete Behinderung oder Gefährdung für Fußgänger entsteht. In solchen Einzelfällen wird darauf verwiesen, sich direkt an die Polizei oder das Ordnungsamt zu wenden. Der Antragsteller soll über den Sachstand informiert werden.