Umgang zum neuen Regelwerk zur Anordnung von Fußgängerüberwegen
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Vorlage des Geschäftsbereichs 6 informiert über die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anordnung von Fußgängerüberwegen. Durch die Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung zum 11. Oktober 2024 sowie einen ergänzenden Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2026 wurden die Möglichkeiten zur Einrichtung von Zebrastreifen erweitert.
Nach der neuen Rechtslage ist für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs kein Nachweis einer besonderen örtlichen Gefahrenlage mehr erforderlich. Die Verkehrsbehörde kann diese nun verstärkt als präventives Instrument der Verkehrsplanung nutzen, um die Sicherheit und die Qualität des Fußverkehrs zu fördern, etwa an Grundschulen oder zur Unterstützung mobilitätseingeschränkter Personen. Die Entscheidung obliegt weiterhin der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen einer fachlichen Einzelfallprüfung, die technische Anforderungen wie Sichtbeziehungen, Verkehrsaufkommen und die Eignung alternativer Querungshilfen berücksichtigt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Komponente aufgrund der Haushaltslage der Stadt Essen in die Abwägung einzubeziehen ist. Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen kann durch notwendige Beleuchtungsanpassungen Kosten von bis zu 150.000 Euro verursachen. Eine anlasslose Neubewertung bereits abgeschlossener Anträge ist aufgrund des Prüfaufwands nicht vorgesehen. Die Vorlage dient der Kenntnisnahme durch die Bezirksvertretungen der Stadtbezirke I bis IX sowie den Ausschuss für Verkehr und Mobilität.
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Beratungsfolge
- 02.09.2026Kenntnis genommen
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