Anregungen und Beschwerden gem. §24 GO NRW hier: Reinigung Graffiti an der Lärmschutzwand A44
✦ KI-Zusammenfassung
In der vorliegenden Vorlage der Bezirksvertretung VIII für den Stadtbezirk Ruhrhalbinsel geht es um die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Ein Petent hatte mit Schreiben vom 16. Juli 2021 darum gebeten, prüfen zu lassen, ob eine Reinigung der Lärmschutzwand an der Autobahn A44 durchgeführt werden kann, da diese mit einem kürzlich aufgebrachten Graffiti versehen wurde.
Die Verwaltung hat zu diesem Anliegen bereits Stellung bezogen und die Reinigung abgelehnt. Die Begründung der zuständigen Stelle liegt darin, dass es sich bei der betroffenen Lärmschutzwand um eine Fläche handelt, die nicht im Eigentum der Stadt steht. Aufgrund dieser fehlenden Zuständigkeit für die Fläche wurde dem Antrag auf Reinigung abschlägig entschieden.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die Bezirksvertretung die Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Sachverhalt lediglich zur Kenntnis nimmt. Eine weitere Prüfung oder eine Kostenübernahme durch die Stadt ist in der Vorlage nicht vorgesehen.
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Beratungsfolge
- 07.09.2021kein Ergebnis hinterlegt
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