Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Einrichtung einer Sperrfläche im Einmündungsbereich Stiftmühlenbrink/Stiftbusch
✦ KI-Zusammenfassung
In der vorliegenden Vorlage der Bezirksvertretung II für den Stadtbezirk 2 geht es um die Prüfung eines Antrags auf Einrichtung einer Sperrfläche oder einer Parkverbotszone im Einmündungsbereich Stiftmühlenbrink/Stiftbusch.
Ein Antragsteller hatte mit Schreiben vom 19. September 2021 die Einrichtung einer kurzen Parkverbotszone bzw. einer kleinen Sperrfläche beantragt. Als Begründung wurde angeführt, dass parkende Fahrzeuge im Einmündungsbereich das Vorwärtsbefahren für größere Fahrzeuge erschweren. Dies führe dazu, dass LKW beim Rückwärtseinfahren regelmäßig den Gehweg befahren und beschädigen müssten. Der Antragsteller schlug vor, eine Sperrfläche oder einen Halteverbotsbereich von etwa sieben bis acht Metern ab dem Scheitelpunkt einzurichten.
Die Verwaltung nahm dazu mit Schreiben vom 15. November 2021 Stellung. Nach Angaben der Verwaltung wurde ein Halteverbot im Wendebereich bereits zwischenzeitlich angebracht. Dadurch sei das Rückwärtsfahren für Fahrzeuge, wie etwa von der EBE, nicht mehr erforderlich. Da in diesem Bereich bereits ein generelles Halteverbot besteht, sei eine zusätzliche Markierung des Einmündungsbereichs nicht notwendig. Die Bezirksvertretung II nahm die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
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Beratungsfolge
- 09.12.2021abgesetzt/vertagt
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