Temporäre Einrichtung eines Straßencafés auf der öffentlichen Gehwegfläche vor dem Gebäude Alfredstr. 64
✦ KI-Zusammenfassung
Die Bezirksvertretung II des Stadtbezirks II hat die Kenntnisnahme einer befristeten Sondernutzungserlaubnis für die Einrichtung eines Straßencafés auf der öffentlichen Gehwegfläche vor dem Gebäude in der Alfredstraße 64 zur Kenntnis genommen. Die Erlaubnis umfasst den Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum 30. September 2022 und wurde im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens für Außengastronomie erteilt.
Der Inhaber des Ladenlokals hatte die Nutzung einer Fläche von 2,50 Metern Tiefe und 8,00 Metern Breite beantragt, um wirtschaftliche Einbußen infolge der Pandemie auszugleichen. Die betreffende Fläche grenzt an eine private Fläche, die bereits teilweise als Außengastronomie genutzt wird. Laut der Verwaltung ist die Restgehwegbreite während der Nutzung mit mindestens 1,50 Metern ausreichend dimensioniert, sodass keine verkehrstechnischen oder brandschutztechnischen Bedenken der beteiligten Fachbereiche vorliegen.
Aus städtebaulicher Sicht wurden Bedenken geäußert, da das Gebiet als B-Gebiet eingestuft ist und dem Betreiber bereits die Nutzung einer privaten Grünfläche gestattet wurde. Da der Antrag jedoch im Rahmen des vom Rat der Stadt beschlossenen vereinfachten Verfahrens für temporäre Außengastronomie gestellt wurde und keine dauerhafte Erlaubnis angestrebt wurde, wurde die befristete Sondernutzung zur Unterstützung des wirtschaftlichen Ausgleichs erteilt.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 24.02.2022Kenntnis genommen
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