Eingabe gem. § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW hier: Querungshilfe (Zebrastreifen) Holsterhauser Straße / Pettenkoferstraße
✦ KI-Zusammenfassung
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III hat sich im Rahmen der Sitzung am 18. August 2022 mit einer Eingabe gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW befasst. Gegenstand des Antrags war die Einrichtung einer Querungshilfe, konkret eines Zebrastreifens, an der Einmündung der Holsterhauser Straße zur Pettenkoferstraße. Ein Anwohner hatte angeregt, die Überquerungsmöglichkeit an dieser Stelle zu erweitern, da der Abstand zwischen den bestehenden Ampelanlagen auf dem Abschnitt zwischen den Haltestellen Gemarkenplatz und Holsterhauser Platz etwa 500 Meter beträgt.
Das Amt für Straßen und Verkehr nahm zu dem Anliegen Stellung und erklärte die Errichtung eines Fußgängerüberwegs für nicht umsetzbar. Als Begründung führte die Fachabteilung die hohe Verkehrsbelastung von circa 19.200 Kraftfahrzeugen pro Tag an, die gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) gegen einen Zebrastreifen spricht. Zudem seien Ausschlusskriterien wie die koordinierte Grünlichtphase sowie die Nutzung des Straßenabschnitts als Beschleunigungsspur für die Straßenbahn gegeben. Da bereits drei Fußgängerbedarfsanlagen in einem Abstand von maximal 200 Metern vorhanden seien, wird der aktuelle Abstand als hinnehmbar eingestuft. Die Bezirksvertretung nahm die Eingabe sowie die Stellungnahme des Amtes zur Kenntnis, womit das Verfahren als erledigt betrachtet wurde.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 18.08.2022Kenntnis genommen
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