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Vorlage

Kapitalrücklage bei Stiftungen (Stiftung zur Pflege der örtlichen Kunst)

1719/2022/4 Kulturamt

🟢 Beschlossen 02.11.2022 · Kulturausschuss (16. Sitzung) · einstimmig beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Der Kulturausschuss wird ersucht, die Zuführung eines Drittels der Erträge des Jahres 2022 zur Kapitalrücklage der Stiftung zur Pflege der örtlichen Kunst zu beschließen. Gemäß der Stiftungssatzung obliegt dem Ausschuss die Entscheidung über die Mittelverwendung sowie die Bildung von Sonderrücklagen.

Die Grundlage für diese Maßnahme ist eine im Jahr 2012 durch die Kämmerei getroffene Festlegung, wonach bei Stiftungen zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens eine jährliche Sonderrücklage gebildet werden muss. Dies entspricht den Vorgaben des Stiftungsgesetzes NRW zur Verpflichtung der Kommunen zur Werterhaltung. Seit 2016 wird dabei der steuerlich zulässige Höchstbetrag gemäß Abgabenordnung angewandt, um Schwankungen der Inflationsraten auszugleichen.

Aufgrund der zunehmenden Anlage in Fondsvermögen und Nachhaltigkeitsfonds sind die Ausschüttungshöhen zu Beginn eines Haushaltsjahres nicht fest, sondern basieren auf Prognosen. Für das Jahr 2022 wird ein vorläufiger Planbetrag von rund 20.900 Euro für die Rücklage angesetzt, basierend auf einem geschätzten Stiftungsertrag von 62.700 Euro. Die Stadtkämmerei wird den Höchstbetrag vorsorglich einbehalten, wobei der endgültige Betrag im Rahmen des Jahresabschlusses festgestellt wird. Für die Jahre 2023 bis 2027 prognostiziert die Kämmerei eine Entwicklung der Stiftungserträge, wobei die Planung auf der Annahme niedriger Zinssätze beruht.

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