Parkzeitbeschränkung Ückendorferstraße 63
0760/2026/6 · Vorlage · 14.07.2026 · Amt für Straßen und Verkehr
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Ein Bürger hat im Ausschuss für Anlagen und Beschwerden auf die Parksituation in der Ückendorfer Straße 63 hingewiesen. Er berichtete, dass sich die Parkmöglichkeiten vor dem Geschäft „Tabak Presse Lotto“ durch Dauerparker verschlechtert hätten, was insbesondere ältere Kunden betreffe. Zur Verbesserung der Situation wurde die Anordnung einer Parkzeitbeschränkung, etwa durch eine Parkscheibenregelung, beantragt. Der Inhaber eines benachbarten Zulassungsdienstes befürwortete diesen Antrag ebenfalls.
Das Amt für Straßen und Verkehr teilte mit, dass eine Parkscheibenregelung für einen einzelnen Antragsteller ohne allgemeine Parkraumbewirtschaftung abgelehnt werde. Eine solche Bewirtschaftung sei aktuell nicht geplant. Zudem bestehe die Gefahr, durch eine punktuelle Regelung einen Präzedenzfall zu schaffen, der weitere Forderungen von Einzelhändlern auslösen könnte.
Da eine Verkehrsregelung gemäß § 45 StVO eine verkehrsrechtliche Notwendigkeit voraussetzt und das Gebiet überwiegend Wohnbebauung umfasst, müsse ein Abgleich zwischen den Interessen der Anwohner auf Parkraum und den Interessen einzelner Gewerbetreibender erfolgen. Eine zwingende Notwendigkeit für eine Parkzeitbeschränkung wurde daher nicht festgestellt. Der Ausschuss wird die vorliegenden Ausführungen zur Kenntnis nehmen.
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