Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Essen zwei Beschlussvarianten für die Hebesatzsatzung der Grundsteuer im Haushaltsjahr 2025. Ziel der Regelungen ist die Sicherung eines stabilen Gesamtaufkommens von etwa 137,8 Millionen Euro. Für die Grundsteuer A wird in beiden Varianten ein Hebesatz von 390 v. H. vorgesehen, um die Aufkommensneutralität angesichts sinkender Messbeträge zu gewährleisten.
Bei der Grundsteuer B stehen zwei Modelle zur Auswahl. Variante 1 sieht einen einheitlichen Hebesatz von 839 v. H. vor. Variante 2 basiert auf einem Antrag der Fraktionen CDU und GRÜNE und sieht differenzierte Sätze vor: 655 v. H. für Wohngrundstücke und 1.290 v. H. für Nichtwohngrundstücke. Die Verwaltung empfiehlt die differenzierte Variante 2, um die Wohnnebenkosten zu stabilisieren.
Die Entscheidung ist mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Während ein Gutachten des Landes NRW eine Differenzierung bis zu einer Belastungsgrenze von 50 % als verfassungsrechtlich zulässig bewertet, hält ein Gutachten des Städtetags NRW diese Methode für nicht rechtssicher. Ein mögliches Risiko bei einer Unzulässigkeit der Differenzierung wird mit jährlichen Steuerausfällen zwischen 29,1 und 32,3 Millionen Euro beziffert. Die neue Rechtslage ist ab dem 1. Januar 2025 verbindlich anzuwenden, weshalb ein Ratsbeschluss vor Jahresbeginn erfolgen muss.