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Vorlage

Erlass der Satzung zur Erhebung der Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung)

1374/2024/2 1. Ergänzung 27.11.2024 Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt

🟢 Beschlossen 27.11.2024 · Rat der Stadt Essen (35. Sitzung) · mehrheitlich beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Essen die Verabschiedung einer neuen Hebesatzsatzung zur Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2025. Zur Entscheidung stehen dabei zwei Varianten. Variante 1 sieht einen einheitlichen Hebesatz von 839 v. H. für die Grundsteuer B sowie einen Satz von 390 v. H. für die Grundsteuer A vor, entsprechend der Empfehlung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die zweite Option, Variante 2, sieht eine Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B vor, wobei für Wohngrundstücke ein Hebesatz von 655 v. H. und für Nichtwohngrundstücke ein Satz von 1.290 v. H. festgelegt werden soll. Die Grundsteuer A bliebe auch in dieser Variante bei 390 v. H.

Die vorliegende Ergänzungsvorlage resultiert aus einem Antrag der Fraktionen CDU und Grüne, eine Alternative mit differenzierten Hebesätzen auszuarbeiten, nachdem die ursprüngliche Vorlage im Ausschuss nicht zur Beschlussfassung empfohlen wurde. Hintergrund ist die bundesweite Grundsteuerreform, die auf neuen Grundstückswerten zum Stichtag 1. Januar 2022 basiert. Diese Reform folgt einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung der steuerlichen Gleichbehandlung. Für die Stadt Essen stellt die Grundsteuer mit einem jährlichen Aufkommen von rund 137,8 Millionen Euro eine wesentliche Einnahmequelle dar.

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