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Vorlage

Erlass der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Essen (Hundesteuersatzung)

0112/2025/2 Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt

🟢 Beschlossen 25.06.2025 · Seniorenrat (36. Sitzung) · Kenntnis genommen

✦ KI-Zusammenfassung

Die Stadt Essen plant zum 1. Januar 2025 eine Neufassung der Hundesteuersatzung. Der vorliegende Beschlussvorschlag sieht vor, die Steuerbefreiung für Assistenzhunde gemäß § 12e Abs. 3 BGG zu erweitern, sofern eine entsprechende Verbindung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachgewiesen wird. Zudem soll eine Steuerermäßigung für Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsbehördliche Ausnahmegenehmigung, ein bestandener Verhaltenstest ab einem Alter von 24 Monaten oder eine befristete Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht.

Die Verwaltung führt aus, dass die Steuerermäßigung nach positivem Verhaltenstest die verantwortungsvolle Haltung sowie die Übernahme von Tieren aus dem Tierschutz fördern soll, um die Unterbringungskosten zu senken. Im Kontext der Haltung gefährlicher Hunde werden die Bestandsmeldungen von Haltungserlaubnissen für das Jahr 2024 mit 103 Fällen angegeben, während im Vorjahr 107 Meldungen vorlagen. Zwischen 2019 und 2024 wurden vier Vorfälle dokumentiert, die im Kontext von Hund-gegen-Hund-Interaktionen standen.

Der Entwurf sieht eine Ergänzung von § 3 Absatz 4 vor. Bei einer Befreiung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW kann auf Antrag der Steuersatz nach § 2 Abs. 1 a-c angewandt werden. Die Festsetzung erfolgt ab dem Monat des Antragseingangs beim Steueramt, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht wird. Eine Fristverlängerung kann im begründeten Einzelfall beantragt werden. Der Beschlussvorschlag soll den zuständigen Ausschüssen sowie dem Inklusionsbeirat zur Empfehlung und dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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