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Vorlage

Vorkaufsrecht gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW

2000/2022/7 Amt für Stadtplanung- und Entwicklung

🟢 Beschlossen 16.02.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung, -planung und Bauen (28. Sitzung) · einstimmig beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Vorlage der Nummer 2000/2022/7 des Amtes für Stadtplanung und Entwicklung befasst sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Seit dem Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes zum 1. Juni 2022 besteht für eingetragene Denkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dies hat zur Folge, dass Notarinnen und Notare im Rahmen der Abwicklung von Kaufverträgen um eine Erklärung über das Bestehen und die Ausübung dieses Rechts gebeten werden, da der Eingang dieser Erklärung häufig Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises ist.

Das Gesetz umfasst nach der Darstellung der Verwaltung auch den Erwerb von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie von Erbbaurechten, da eine explizite Ausschlussregelung im Denkmalschutzgesetz fehlt. Um die Abwicklung notarieller Kaufverträge nicht zu verzögern, sieht die Verwaltung vor, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf Wohneigentum und Erbbaurecht zu verzichten. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Bauen den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis nimmt und den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts für diese Rechtsformen beschließt.

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