Außengastronomie auf Parkplatzflächen nach Ablauf der coronabedingten Erweiterungsmöglichkeiten
✦ KI-Zusammenfassung
Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität empfiehlt dem Rat der Stadt Essen, eine dauerhafte Regelung für die Außengastronomie auf öffentlichen Parkplatzflächen einzuführen. Nach dem Ablauf der coronabedingten Erweiterungsmöglichkeiten soll die Nutzung von Parkplatzflächen für Straßencafés im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres durch Sondernutzungserlaubnisse ermöglicht werden. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. Oktober 2023 befristet. Die Nutzung der Flächen ist an Bedingungen geknüpft, darunter die Beschränkung auf maximal zwei bewirtschaftete Stellplätze vor dem jeweiligen Ladenlokal sowie der Ausschluss von reiner Abendgastronomie auf den beanspruchten Flächen.
Gleichzeitig sieht die Vorlage eine Anpassung des Gebührentarifs der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen vor. Für die Außengastronomie auf fußläufigen Flächen (Tarif-Nr. 1.4.1) werden die Gebühren in Zone I auf 5,00 Euro/qm/Monat, in Zone II auf 3,20 Euro/qm/Monat und in Zone III auf 1,60 Euro/qm/Monat festgelegt, wobei eine Mindestgebühr von 20,00 Euro/Monat gilt. Für die Nutzung von Parkplatzflächen (Tarif-Nr. 1.4.2) ist eine Verdoppelung der Gebühren vorgesehen. In Zone I beträgt der Satz 10,00 Euro/qm/Monat, in Zone II 6,40 Euro/qm/Monat und in Zone III 3,20 Euro/qm/Monat, bei einer Mindestgebühr von 40,00 Euro/Monat. Die Vorprüfung der Vorlage ist erforderlich, wobei die Auswirkungen auf den Klimaschutz als positiv bewertet werden.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 22.03.2023mehrheitlich beschlossen
- 09.03.2023zur Beschlussfassung in den Rat verwiesen
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