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Vorlage

Bildung einer Gewinnrücklage für das Jahr 2022 im Betrieb gewerblicher Art "Krematorium"

1046/2023/2 Entsorgungswirtschaft und stadtinterne Steuerberatung

🟢 Beschlossen 30.08.2023 · Rat der Stadt Essen (24. Sitzung) · einstimmig beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Essen, für das Jahr 2022 eine Gewinnrücklage im Betrieb gewerblicher Art „Krematorium“ in Höhe von 321.005,91 Euro zu bilden.

Die Vorlage der Entsorgungswirtschaft und stadtinternen Steuerberatung erläutert, dass Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art neben der Körperschaftsteuer auch der Kapitalertragsteuer unterliegen, sofern sie nicht Rücklagen zugeführt werden. Eine Zuweisung des Gewinns zur Gewinn- oder Zweckrücklage ermöglicht es, die Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Dieser Vorgang erfolgt außerhalb des städtischen Haushalts innerhalb der steuerlichen Jahresabschlüsse des jeweiligen Betriebes.

Nach Vorgaben des Bundesfinanzministeriums ist für diesen Vorgang ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft erforderlich. Dieser Beschluss muss spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Haupt- und Finanzausschuss sowie beim Rat.

Der Betrieb gewerblicher Art „Krematorium“ ist dem Fachbereich Grün und Gruga zugeordnet, dessen Ergebnis in den Jahresabschluss der Stadt Essen einfließt. Die steuerliche Gewinnermittlung für diesen Bereich weist für das Jahr 2022 ein Ergebnis in der Höhe der beantragten Rücklage aus.

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