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Vorlage

Außengastronomie auf Parkplätzen, Evaluation zur Fortführung des Konzeptes

1987/2023/6 25.01.2024 Amt für Straßen und Verkehr

🟢 Beschlossen 25.01.2024 · Ausschuss für Verkehr und Mobilität (28. Sitzung) · mehrheitlich beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität hat die Fortführung des Konzepts zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomie auf öffentlichen Parkplatzflächen beschlossen. Die Evaluation der bisherigen Regelungen dient als Grundlage für die dauerhafte Anwendung ab dem Jahr 2024, wobei die Nutzung auf den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober begrenzt bleibt.

Im Rahmen der Anpassung wurden bestimmte Kriterien konkretisiert. So werden nun auch Barbetriebe und Kneipen, sofern sie über eine Schankkonzession verfügen, als berechtigte Gastronomiebetriebe eingestuft. Um die Beeinträchtigungen für den Einzelhandel und die Anwohnerschaft zu begrenzen, ist die Inanspruchnahme auf maximal zwei Stellplätze pro Ladenlokal beschränkt. Zudem müssen Betriebe, die Parkflächen nutzen möchten, ihre Gastronomie vor 17 Uhr eröffnen. Die Nutzung von Parkraum erfolgt nachrangig zur vorhandenen Gehwegfläche und soll Funktionsparkplätze wie Ladezonen oder Behindertenparkplätze im Regelfall nicht verdrängen, wobei geringfügige Verschiebungen innerhalb desselben Parkstreifens möglich sind.

Die Auswertung der Anträge bis Ende Oktober 2023 ergab insgesamt 44 bewilligte Sondernutzungen, wobei ein Schwerpunkt im Essener Süden lag. Die Anpassung der Gebühren führte laut der vorliegenden Unterlagen nicht zu einem signifikanten Rückgang der Antragszahlen.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 175 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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