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Bezirksvertretung IX

Mitteilungen der Verwaltung

0147/2024/BV IX 1. Ergänzung 12.03.2024 Bezirksvertretung für den Stadtbezirk 9

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

In der Bezirksvertretung IX wurde über die Nutzung von Parkflächen an der Einmündung Zeunerstraße und Walter-Sachsse-Weg informiert. Gegenstand der Mitteilung waren Werbeanhänger, die auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt wurden.

Das Amt für Stadtplanung und Bauordnung erläuterte dazu die bauordnungsrechtliche Lage. Werbeanhänger können als bauliche Anlagen eingestuft werden, wenn sie durch ihre Aufstellung eine dauerhafte Verbindung zum Standort zu haben scheinen, was eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung NRW erforderlich machen würde. Zudem unterliegen solche Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches. Eine pauschale Untersagung solcher Werbeanlagen für das Stadtgebiet Essen ist rechtlich nicht möglich, da eine Einzelfallprüfung notwendig bleibt. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zu Werbezwecken unterliegt zudem der Genehmigungspflicht nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW.

Das Amt für Straßen und Verkehr teilte mit, dass das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern zu Werbezwecken auf öffentlichen Flächen ohne Erlaubnis eine unzulässige Sondernutzung darstellt, für die keine Genehmigung erteilt werden kann. Die zuständige Abteilung hat die entsprechenden Halter ermittelt und schriftlich auf den Verstoß hingewiesen. Nach Kontrollen, zuletzt im Januar 2024, konnten keine weiteren Werbeanhänger an der betreffenden Stelle festgestellt werden. Damit gilt die Angelegenheit für das zuständige Sachgebiet als erledigt.

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