Benennung der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers gemäß § 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Hauptsatzung zur Bestellung einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters gemäß § 61 Absatz 1 und 2 Schulgesetz
✦ KI-Zusammenfassung
Der Ausschuss für Schule und Bildung befasst sich mit der Benennung der stimmberechtigten Vertreter für die Personalkommissionen zur Auswahl von Schulleiterinnen und Schulleitern. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen des Schulgesetzes sowie der Hauptsatzung der Stadt Essen.
Gemäß § 61 des Schulgesetzes steht dem Schulträger das Recht zu, bei der Bestellung von Schulleitungen innerhalb einer Frist von acht Wochen einen begründeten Vorschlag gegenüber der oberen Schulaufsicht einzureichen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte müssen je nach Schulform unterschiedliche Personalkommissionen gebildet werden. Bei Schulen mit bezirklicher Bedeutung, darunter bestimmte Grund-, Haupt- und Förderschulen, setzt sich die Kommission aus Vertretern des Schulausschusses, der jeweiligen Bezirksvertretung sowie des Fachbereichs Schule zusammen. Für alle anderen Schulformen, wie etwa Gymnasien, Realschulen oder Berufskollegs, besteht die Kommission aus zwei Vertretern des Schulausschusses und einem Vertreter des Fachbereichs Schule.
Der vorliegende Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Ausschuss für Schule und Bildung die stimmberechtigten Mitglieder innerhalb dieser Personalkommissionen bestimmt, wobei die Einsetzung gemäß den Vorschlägen der Fraktionen des Ausschusses erfolgen soll. Gleichzeitig wird die Reihenfolge der Vertretung im Falle einer Verhinderung festgelegt. Die Vorlage wurde von Beigeordnetem Al Ghusain vorgelegt.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 179 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert
Beratungsfolge
- 11.03.2026einstimmig beschlossen