Verbot von Schottergärten gemäß § 8 BauO NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die Novellierung der Landesbauordnung NRW zum 1. Januar 2024 enthält neue Regelungen zu Schottergärten. Gemäß § 8 Abs. 1 der Bauordnung stellen Schotterungen und die Anlage von Kunstrasen im Bereich des Vorgartens keine zulässige Verwendung mehr dar. Falls eine Begrünung des Vorgartenbereichs nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, muss die Prüfung von Fassaden- oder Dachbegrünungen erfolgen. Eine Befreiung von dieser Regelung kann erteilt werden, wenn die Umsetzung wirtschaftlich unzumutbar ist oder die bauliche Konstruktion dies nicht zulässt.
Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf das Integrierte Klimafolgenanpassungskonzept der Stadt Essen, stärkt jedoch die rechtliche Grundlage, die Neuanlage von Schottergärten bei Baugenehmigungen zu versagen. Bestehende Schottergärten sind von dieser Änderung nicht betroffen. Vollversiegelte Flächen können weiterhin für andere zulässige Nutzungen, wie etwa Stellplätze, verwendet werden. In der Bauleitplanung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen, da die Festsetzung unversiegelter Vorgärten weiterhin möglich bleibt. Während bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Prüfung der Außenanlagen nicht explizit erfolgt, ist diese bei umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten verpflichtend, wobei Schottergärten dort erfahrungsgemäß eine untergeordnete Rolle spielen.
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