Einsichtnahme in Baugenehmigungsvorgänge durch Mitglieder der Bezirksvertretung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Bezirksvertretung V befasst sich mit der Frage der Einsichtnahme in Baugenehmigungsverfahren durch ihre Mitglieder. Anlass war eine Anfrage des Gremiums, warum der Zugang zu den Akten für das Bauvorhaben in der Johanniskirchstraße 63 sowie zu einem Verkehrsgutachten verweigert wurde und welche rechtlichen Grundlagen für die Gewährung einer Akteneinsicht gelten.
Das Amt für Stadtplanung und Bauordnung führte dazu aus, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ein Anspruch auf Akteneinsicht nur natürlichen Personen und nicht Fraktionen zusteht. Ergänzend erläuterte die Verwaltung unter Bezugnahme auf die Gemeindeordnung NRW, dass das Einsichtsrecht einem einzelnen Mitglied der Bezirksvertretung nur auf Grundlage eines Beschlusses des Gremiums gewährt werden darf. Dabei muss ein spezifisches Mitglied benannt werden.
Ein vorangegangener Beschluss der Bezirksvertretung V sah die Einsichtnahme für zwei Mitglieder vor, was nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach, da keine einzelne Person bestimmt wurde. Da jedoch eine Klärung erfolgt ist und die Einsichtnahme durch eine konkret benannte Person nun kurzfristig möglich ist, wird keine erneute Beschlussfassung benötigt.
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- 28.05.2024Kenntnis genommen