Vorgartengestaltung Vosselerweg 4
✦ KI-Zusammenfassung
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk V wird über die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zur Vorgartengestaltung am Vosselerweg 4 informiert. Das Amt für Stadtplanung und Bauordnung sieht von einem ordnungsbehördlichen Einschreiten ab, da die Veränderung des Vorgartens unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes Nr. 09/73 bauplanungsrechtlich zulässig ist und keine Gefahr für Leib und Leben besteht.
Bezüglich der Regelungen zu Schottergärten nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird erläutert, dass sich die Novellierung der Landesbauordnung vorrangig auf neue Baugenehmigungsverfahren auswirkt. In vereinfachten Verfahren ist die Behörde lediglich befugt, Empfehlungen zur klimaschützenden Gestaltung auszusprechen. Ein Vorgehen gegen eine Versiegelung von Vorgärten erfolgt durch die Verwaltung nur dann, wenn die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes dies ausdrücklich untersagen.
Die Eigentümerin wurde schriftlich auf die negativen Auswirkungen der Flächenversiegelung auf den Klimaschutz hingewiesen und zur Begrünung der Fläche angehalten. Eine bauordnungsbehördliche Durchsetzung wird jedoch nicht erfolgen. Zudem räumte die Verwaltung ein, dass die Klimarelevanz in vorangegangenen Vorlagen versehentlich nicht als negativ eingestuft wurde.
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- 25.03.2025Kenntnis genommen