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Vorlage

TOP 12 1.2 Thema: Baulandmobilisierungsgesetz ./. Planungshoheit der Gemeinde hier: Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB

1240/2025/7 30.09.2025 Amt für Stadtplanung- und Entwicklung

🟢 Beschlossen 30.09.2025 · Bezirksvertretung für den Stadtbezirk IX (37. Sitzung) · Kenntnis genommen mit Anmerkungen (Anmerkungen)

✦ KI-Zusammenfassung

Die Bezirksvertretung IX erhält eine Information der Verwaltung über die Anwendung von Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB im Zeitraum von September 2023 bis März 2025. Die Vorlage des Amtes für Stadtplanung- und Entwicklung thematisiert das Verhältnis zwischen dem Baulandmobilisierungsgesetz und der Planungshoheit der Gemeinde. In dem genannten Zeitraum wurden für insgesamt 21 Bauvorhaben 38 Befreiungen erteilt oder planungsrechtlich befürwortet. Da einzelne Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum mehrere Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen gleichzeitig erfordern können, übersteigt die Zahl der erteilten Befreiungen die Anzahl der betroffenen Projekte.

Die Verwaltung führt aus, dass eine lückenlose Auswertung aller Anträge aufgrund unvollständiger Angaben zu Rechtsgrundlagen und Begründungen in den Anträgen nicht möglich ist. Die rechtliche Prüfung erfolgt nach dem Prinzip der Lex Specialis, wobei die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vorrangig zu prüfen sind. Der Schwerpunkt der Befreiungen liegt mit 45 Prozent auf dem Maß der baulichen Nutzung, etwa bei der Anzahl der Vollgeschosse oder der Grundflächenzahl. Weitere 34 Prozent betreffen die überbaubare Grundstücksfläche, wie etwa Baugrenzen, während 21 Prozent Anpassungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung oder Flächenausweisungen umfassen.

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