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Vorlage

Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Sonderöffnungszeiten der EBE Recyclinghöfe bei geschädigten Stadtteilen durch Starkregen

1506/2023/2 14.11.2023 Entsorgungswirtschaft und stadtinterne Steuerberatung

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Eine Antragstellerin hat im Rahmen einer Anregung prüfen lassen wollen, ob die Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE) bei Starkregenereignissen Sonderöffnungszeiten für Recyclinghöfe einrichten können. Dabei wurde auf eine Regelung verwiesen, die nach der Flutkatastrophe im Jahr 2021 in südlichen Stadtteilen angewandt worden sein soll.

Die Verwaltung stellte dazu klar, dass nach den Überschwemmungen im Jahr 2021 keine verlängerten Öffnungszeiten an den Recyclinghöfen Lierfeldstraße oder Laupendahler Landstraße existierten. Der Standort an der Laupendahler Landstraße war selbst von den Überflutungen betroffen. Die damals durchgeführten Maßnahmen bezogen sich auf die Einrichtung vorübergehender, ortsnaher Sammelstellen zur Bewältigung der angefallenen Sperrmüllmengen. Diese Stellen verfügten nicht über die Betriebserlaubnis eines Recyclinghofs und waren an die Verfügbarkeit geeigneter Ablageflächen gebunden.

Für die Starkregenereignisse im August wurden durch die EBE zusätzliche Sammeltouren für betroffene Straßenzüge sowie die Aufstellung von Großcontainern in bestimmten Bereichen organisiert. Die Verwaltung betonte, dass die Bereitstellung von Entsorgungsmöglichkeiten stets unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Betriebserlaubnisse erfolgen muss. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 165 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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