Erlass der Satzung zur Erhebung der Grundsteuer für das Jahr 2026 (Hebesatzsatzung)
✦ KI-Zusammenfassung
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Essen, die Hebesatzsatzung zur Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2026 zu verabschieden. Die Vorlage umfasst die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A sowie für die Grundsteuer B (Wohnen und Nichtwohnen). Eine Entscheidung durch den Rat ist für den 10. Dezember 2025 vorgesehen.
Die Anpassung der Hebesätze begründet sich durch die Einkommensentwicklung im Jahr 2025. Bei der Grundsteuer B wurde ein struktureller Minderertrag von rund 8,7 Millionen Euro festgestellt, was primär auf einen Rückgang der Messbeträge bei Nichtwohngrundstücken zurückzuführen ist. Um das erforderliche Gesamtaufkommen für die Grundkomponente der Grundsteuer B im Jahr 2026 in Höhe von 146,8 Millionen Euro zu sichern, sieht die Vorlage eine Differenzierung der Hebesätze vor. Für Wohngebäude (B1) wird ein Satz von 736 Prozent und für Nichtwohngebäude (B2) ein Satz von 1472 Prozent vorgeschlagen.
Zudem soll der Hebesatz der Grundsteuer A von bisher 390 Prozent auf 505 Prozent angehoben werden, um einen geringfügigen Minderertrag aus dem Vorjahr auszugleichen und die Einnahmenstabilität zu gewährleisten. Für Wohnimmobilien wird für das Jahr 2026 ein Anstieg der Belastung um etwa 12,4 Prozent prognostiziert, wobei wesentliche Veränderungen bereits durch die bundesrechtliche Neubewertung im Vorjahr erfolgt sind.
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Beratungsfolge
- 10.12.2025abgesetzt/vertagt
- 03.12.2025mehrheitlich empfohlen