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Vorlage

Anwendung des § 55 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes zur Befreiung von der Zweckbindung im Kita-Jahr 2026/2027

0835/2026/4 07.07.2026 Jugendamt

🟢 Beschlossen 17.06.2026 · Bezirksvertretung für den Stadtbezirk VI (6. Sitzung) · Kenntnis genommen

✦ KI-Zusammenfassung

Der Jugendhilfeausschuss berät über die Anwendung von § 55 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes für das Kita-Jahr 2026/20lag. Die Vorlage sieht vor, die Belegung von Betreuungsplätzen flexibler zu gestalten, die seit 2008 im Rahmen von Investitionsprogrammen geschaffen wurden. Diese Plätze sind ursprünglich für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren vorgesehen. Durch die Anwendung der Regelung können diese Kapazitäten in begründeten Einzelfällen auch mit Kindern über drei Jahren genutzt werden.

Die Entscheidung über eine solche Abweichung erfolgt im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung demografischer, pädagogischer und planerischer Aspekte. Voraussetzung ist, dass die Belegung vorrangig weiterhin der ursprünglichen Zweckbindung entspricht und das Jugendamt die entsprechenden Gründe dokumentiert. Um eine Befreiung von der Zweckbindung zu erwirken, müssen die Kita-Träger einen Antrag bei den zuständigen Stellen des Jugendamtes einreichen und die Notwendigkeit der Abweichung darlegen. Eine Liste der Einrichtungen, die für das Kita-Jahr 2026/2027 eine temporäre Befreiung beantragt haben, ist Bestandteil der Vorlage.

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