Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW; hier: Laubbläser-Lärm
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen einer Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung NRW haben Bürgerinnen und Bürger aus dem Essener Südviertel die Bezirksvertretung I über die Lärm- und Umweltbelastung durch den Einsatz von Laubbläsern informiert. Die Anwohner führen an, dass die Lärmbelastung in dicht besiedelten Wohngebieten trotz Einhaltung der gesetzlichen Betriebszeiten die Belastungsgrenze überschreite. Zudem werden gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der Aufwirbelung von Feinstaub und biologischen Stoffen sowie ökologische Risiken für bodenlebende Kleintiere angeführt. Die Antragstellenden fordern ein vollständiges Verbot von Laubbläsern in Wohngebieten zugunsten emissionsfreier Alternativen sowie eine Verschärfung der lokalen Straßenreinigungssatzung, um den Einsatz fossiler Geräte zu minimieren.
Die Verwaltung stellt dazu fest, dass ein generelles Verbot aus europarechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Der Betrieb von Geräten mit Verbrennungsmotoren unterliegt der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche feste Betriebszeiten in Wohngebieten vorgibt. Die Untere Immissionsschutzbehörde verzeichnete in den Jahren 2025 und 2026 einen geringen Anteil an Lärmbeschwerden im Zusammenhang mit Laubbläsern.
Die zuständige Entsorgungsgesellschaft gibt an, dass der Einsatz von Laubbläsern für die Straßenreinigung in verparkten Bereichen derzeit unverzichtbar sei. Zwar werden bereits elektrische Geräte genutzt, deren Leistung jedoch für die Reinigung von festgesetzten Verschmutzungen oder in großflächigen Fußgängerbereichen noch nicht ausreicht. Die Entwicklung der Gerätetechnik wird weiterhin beobachtet. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden soll die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis nehmen.
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Beratungsfolge
- 10.11.2026anstehend
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