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Vorlage

Bildung einer Gewinnrücklage für das Jahr 2023 im Betrieb gewerblicher Art "Parkhäuser und Parkplätze"

0668/2024/2 26.06.2024 Entsorgungswirtschaft und stadtinterne Steuerberatung

🟢 Beschlossen 26.06.2024 · Rat der Stadt Essen (32. Sitzung) · einstimmig beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Der Haupt- und Finanzausschuss wird beraten, für das Jahr 2023 eine Gewinnrücklage im Betrieb gewerblicher Art „Parkhäuser und Parkplätze“ zu bilden. Der vorliegende Beschlussvorschlag empfiehlt dem Rat der Stadt Essen, einen Betrag in Höhe von 94.374,01 Euro aus dem Ergebnis des betreffenden Betriebes als Rücklage zuzuführen.

Die Maßnahme dient der Vermeidung der Kapitalertragsteuer. Steuerrechtlich unterliegt der Gewinn eines Betriebes gewerblicher Art neben der Körperschaftsteuer auch der Kapitalertragsteuer, sofern keine Zuführung zu Rücklagen erfolgt. Eine solche Zuweisung wird außerhalb des städtischen Haushalts in den steuerlichen Jahresabschlüssen des jeweiligen Betriebes vorgenommen. Gemäß den Richtlinien des Bundesfinanzministeriums ist hierfür ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien notwendig, der spätestens acht Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen muss.

Der Betrieb „Parkhäuser und Parkplätze“ ist Teil des Fachbereichs Immobilienmanagement. Das Ergebnis dieses Bereichs fließt in den Jahresabschluss der Stadt Essen ein. Nach der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 19. Juni 2024 soll die Entscheidung durch den Rat der Stadt Essen in der Sitzung am 26. Juni 2024 getroffen werden.

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