Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung im Hinblick auf die Anordnungsmöglichkeiten innerörtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h
✦ KI-Zusammenfassung
Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Kenntnis. Mit der seit Oktober 2024 geltenden Änderung wurde der Katalog der Orte erweitert, an denen innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h ohne den Nachweis einer konkreten Gefahrenlage angeordnet werden können. Neben bestehenden Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäusern umfasst dies nun auch Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Fußgängerüberwege sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, Tempo-30-Strecken über eine Distanz von bis zu 500 Metern miteinander zu verbinden, was zuvor auf 300 Meter begrenzt war.
Eine automatische Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen erfolgt jedoch nicht. Die Verkehrsbehörde muss weiterhin für jeden Fall eine individuelle Prüfung vornehmen und dabei die Polizei sowie den Straßenbaulastträger einbeziehen. Eine flächendeckende Überprüfung aller relevanten Standorte im Stadtgebiet ist aufgrund personeller Ressourcen derzeit nicht möglich. Zudem stehen präzisierende Verwaltungsvorschriften zu Begriffen wie „hochfrequentierte Schulwege“ noch aus. Die Prüfung von Geschwindigkeitsreduzierungen erfolgt weiterhin anlassbezogen, beispielsweise durch Anregungen aus den Bezirksvertretungen, Hinweise von Bürgern oder aufgrund des Unfallgeschehens.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 09.09.2025Kenntnis genommen mit Anmerkungen (Anmerkungen)
- 10.07.2025abgesetzt/vertagt
- 08.07.2025Kenntnis genommen
- 26.06.2025Kenntnis genommen
- 24.06.2025Kenntnis genommen
- 24.06.2025Kenntnis genommen mit Anmerkungen (Anmerkungen)
- 24.06.2025Kenntnis genommen mit Anmerkungen (Anmerkungen)
- 18.06.2025Kenntnis genommen
- 03.06.2025Kenntnis genommen
- 22.05.2025Kenntnis genommen
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