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Vorlage

Beschwerde über die Abkehr des differenzierten Grundsteuerhebesatzes B für 2026 und damit Erhöhung der Grundsteuer für Wohnimmobilien

1741/2026/2 Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt

🟡 In Beratung Nächste Station: 10.11.2026 · Ausschuss für Anregungen und Beschwerden (6. Sitzung)

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Vorlage der Finanzbuchhaltung und des Stadtsteueramtes befasst sich mit einer Eingabe, die als offener Brief im Büro des Oberbürgermeisters eingegangen ist. Die Antragstellenden kritisieren die Änderung des Grundsteuerhebesatzes für das Jahr 2026, durch die der Hebesatz für Wohngrundstücke von 655 v. H. auf 925 v. H. gestiegen ist. Sie verweisen auf die damit verbundene Erhöhung der Wohnkosten für Eigentümer sowie potenzielle Auswirkungen auf Mieter und bitten um eine Rückkehr zu differenzierten Hebesätzen sowie um eine Berücksichtigung der Gesamtbelastung des Wohnens bei künftigen Entscheidungen.

Die Verwaltung erläutert, dass für 2026 aufgrund ungeklärter Rechtsfragen ein einheitlicher Hebesatz festgesetzt wurde, um die finanzielle Stabilität des städtischen Haushalts zu gewährleisten und rechtliche Risiken zu minimieren. Ein Anstieg des Hebesatzes um etwa 41 Prozent bedeute nicht zwangsläufig eine identische Erhöhung der Steuerlast im Einzelfall, da die Höhe von den jeweiligen Grundsteuerwerten abhängt.

Hinsichtlich der rechtlichen Lage weist die Verwaltung darauf hin, dass die Zulässigkeit differenzierter Hebesätze in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht abschließend geklärt ist. Während verschiedene Urteile der Verwaltungsgerichte unterschiedliche Einschätzungen zu der Rechtfertigung von Mindereinnahen oder der Berücksichtigung von Wohnnutzung bei Nichtwohngrundstücken liefern, steht eine obergerichtliche Klärung durch das Oberverwaltungsgericht Münster noch aus. Die Verwaltung beabsichtigt, die weitere Rechtsprechung bei künftigen Hebesatzentscheidungen zu berücksichtigen. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden soll die Erläuterungen zur Kenntnis nehmen.

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