Ausführungsrichtlinien zu § 24 der Friedhofssatzung (Ehrengräber)
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Essen wird über die neuen Ausführungsrichtlinien zu § 24 der Friedhofssatzung informiert, welche die Bestimmung von Ehrengräbern regeln sollen. Ziel der Richtlinien ist es, die bisherige Verwaltungspraxis in feste Regelstrukturen zu überführen. Grabstätten können als Ehrengräber anerkannt werden, wenn sich Verstorbene durch herausragende Leistungen für die Stadt Essen verdient gemacht haben oder im Andenken der Bürger stehen. Dies umfasst sowohl städtische als auch konfessionelle Friedhöfe.
Für Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten sieht das Verfahren vor, dass Anregungen über den Oberbürgermeister an einen Beirat „Ehrengrabstätten“ geleitet werden. Dieser gibt eine Empfehlung an den Ältestenrat ab, woraufhin der Rat der Stadt mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet. Eine automatische Anerkennung für 25 Jahre erfolgt hingegen für Personen mit Ehrenbürgerrecht, Träger des Ehrenringes sowie für Oberbürgermeister, die mindestens zwei Wahlperioden im Amt waren, sofern kein Widerspruch vorliegt.
Die Richtlinien enthalten zudem Regelungen zur Verlängerung und zur möglichen Aberkennung von Ehrengräbern. Die städtische Friedhofsverwaltung ist für den Erhalt der Grabstätten und die Sicherstellung eines würdigen Erscheinungsbildes zuständig. Die Kosten für die Grabpflege und die Instandhaltung der Grabmale werden von der Stadt übernommen, sofern keine Kosten durch die Nutzungsberechtigten entstehen.
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- 19.11.2025Kenntnis genommen